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BFH 18.12.2001 VIII R 10/01, StuB 6/2002 S. 299

Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung

Hat ein Gesellschafter seine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992 verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt, an der er ebenfalls wesentlich beteiligt war, waren die Anschaffungskosten dieser Beteiligung um den gemeinen Wert der eingelegten Beteiligung im Einlagezeitpunkt zu erhöhen.

§ 17 Abs. 2 EStG; § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 BewG

Praxishinweise: Seit dem VZ 1992 steht die verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung einer Veräußerung gleich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG); damit dürfte die Erfassung der stillen Reserven sichergestellt sein. Der BFH lehnt es aber ab, die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gesetzeslücke – auch nicht über § 42 AO 1977 (Gestaltungsmissbrauch) – durch eine Erweiterung des bis 1991 eingeengten Verä...

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