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StuB 6/2002 S. 298

GmbH & Still als Mitunternehmerschaft

Das für die Annahme einer Mitunternehmerschaft erforderliche Mitunternehmerrisiko des am Stammkapital der GmbH nicht beteiligten und auch nicht zur Geschäftsführung berechtigten stillen Gesellschafters ist gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 20/01, EFG 2002 S. 17) nicht gegeben, wenn der stille Gesellschafter bei seinem Ausscheiden zwar an eventuellen stillen Reserven des Betriebsvermögens, nicht aber an einem Firmen- oder Geschäftswert beteiligt ist. Faktische Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der GmbH sowie umfangreiche Kontroll- und Mitspracherechte führen nicht zu einer so starken Mitunternehmerinitiative, dass dadurch die mangelhafte Ausprägung des Unternehmerrisikos kompensiert werden könnte.

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