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BFH 16.10.2002 X R 74/99, StuB 4/2003 S. 179

Keine Einbeziehung eigengenutzter Objekte einen gewerblichen Grundstückshandel

Immobilienobjekte sind i. d. R. nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken erworben werden (Bezug: § 15 EStG).▶VT 223/03

Praxishinweise: Das Wohnen im eigenen Heim ist Bestandteil der ureigensten Privatsphäre. Daraus ergibt sich dann aber auch, dass dieses Heim zwingend notwendiges Privatvermögen ist und nicht geeignet ist, Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zu werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Eigennutzung nur vorübergehend (kurzfristig) erfolgt. Hier könnte eine von vornherein bestehende bedingte S. 180Veräußerungsabsicht nur dann entkräftet werden, wenn der Verkauf wegen „offensichtlicher Sachzwänge” erfolgt ist (z. B. größerer Platzbedarf).

– erl –

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