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StuB Nr. 16 vom Seite 722

Aufwendungen zur Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Stilllegung, Nachsorge und Rekultivierung von Deponien Folgendes:

I. Rechtliche und technische Grundlagen

1. Deponie

(1) Deponien sind Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien – § 2 Nr. 5 der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen – Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV, BGBl 2001 I S. 305, § 2 Nr. 6 bis 9 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager – Deponieverordnung – DepV, BGBl 2002 I S. 2807).

Vor Inkrafttreten der DepV und der AbfAblV in den Jahren 2002 und 2001 wurden die Deponien definiert nach TASi (Nr. 2.2.1. Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASi, Beil. BAnz 1993 Nr. 99) und Nr. 2.2.1. Technische Anleitung zum Abfallgesetz (TA Abfall, GMBl 1991 S. 139)).

(2) Die nachfolgenden steuerlichen Grundsätze gelten nicht für Untertagedeponien (Deponieklasse IV i. S. des § 2 Nr. 10 DepV).

2. Aufbau einer Deponie

(3) Deponien werden als Multibarrieren-Systeme aufgebaut. Danach wird der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers durch die Kombination aus geologischer Barriere und...

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Aufwendungen zur Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien

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