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StuB Nr. 24 vom Seite 1106

Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung

– Zur Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestands des § 370a AO –

von RA/FAStR/FAInsR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen
Die Kernthesen:
  • Das Ziel einer jeden Verteidigung kann nur darin liegen, die Verfassungsmäßigkeit des § 370a AO zu verneinen und damit lediglich den Grundtatbestand des § 370 AO anwendbar zu machen.

  • Die Rechtsfolgen der Anwendung von § 370a AO sind vielfältig.

  • So führt die Qualifizierung der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung als Verbrechen zu einer erheblichen Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten in einem Steuerstrafverfahren.

I. Einleitung

Gem. § 370a AO wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer in den Fällen des § 370 AO gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In minderschweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Die durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) vom eingeführte und durch das 5. Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen (StBAG) vom novellierte Vorschrift qualifiziert die Steuerhinterziehung nach § 370a AO als Verbrechen, wenn sie gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird und dadurch jeweils Steuern „in...

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Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung

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