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StuB Nr. 24 vom Seite 1219

Teilwertabschreibung auf Grund und Boden

( II 20)

1. Allgemeines

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist es zulässig, bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG für Grund und Boden anstelle der Anschaffungskosten den Teilwert anzusetzen … (wird ausgeführt). Bei dem Bilanzposten „Grund und Boden” bilden die einzelnen im Grundbuch eingetragenen und mit einer Flurstücknummer versehenen Grundstücke selbständige Wirtschaftsgüter, da jedes für sich Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann (vgl. BStBl 1972 II S. 13). Damit kann sich eine Teilwertabschreibung auch auf einzelne Parzellen beziehen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Grundstück im Einzelfall seine Eigenschaft als selbständiges Wirtschaftsgut verliert (vgl. BStBl 1979 II S. 259). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung besteht bei Wirtschaftsgütern, die nicht der Abnutzung unterliegen, die Vermutung, dass sich der Teilwert mit den Anschaffungskosten deckt (vgl. BFH/NV 1999 S. 305 = StuB 1999 S. 434, m. w. N.). Diese Vermutung, die auch für spätere Bewertungsstichtage gilt (vgl. BStBl 1992 II S. 393), kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass entweder die Anschaffung eine Fehlmaßnahme darstellte oder dass der Wert des betreffenden Wirtschaftsguts dauerhaft unter den seinerzeit gez...BStBl II S. 758

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