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StuB Nr. 23 vom Seite 1178

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2003

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Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2003 sind durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom (BGBl I S. 4339) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2003 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,55 Euro,

  2. für ein Frühstück 1,43 Euro.

Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2002 hingewiesen.

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