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StuB Nr. 22 vom Seite 1047

Erlass von Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG

Das mit übersandte Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist (Stand: ), wird gem. um die Länder Serbien und Montenegro, Seychellen sowie Weißrussland ergänzt.

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