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StuB Nr. 21 vom Seite 980

Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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Nach dem Beschluss des GrS vom (BStBl II S. 751) setzt eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.

(1) Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BStBl 1998 II S. 771, m. w. N.) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.

(2) Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind.

(3) Zur einkommensteuerlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat der BFH mit Urteilen vom (BStBl 2001 II S. 705 = StuB 2001 S. 195), (BStBl 2002 II S. 726 = StuB 2002 S. 198), (BStBl 2003 II S. 580 und S. 695 = StuB 2002 S. 918), (BStBl 2003 II S. 646 und S. 914 = StuB 2003 S. 230 und S. 84), (BStBl II S. 940 = StuB 2003 S. 1040) und vom (BStBl II S. 806 = StuB 2003 S. 904) seine Rechtsprechung weiter präzisiert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den ob...

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Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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