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BFH 24.08.2000 V R 9/00

Umsatzsteuer; | nichtunternehmerische Nutzung von Unternehmensgegenständen - Eigenverbrauch durch private Verwendung (§§ 1, 10 UStG 1991)

Der Eigenverbrauch i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1991 wird nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten bemessen. Dafür sind nur die anteiligen, aus den Gesamtkosten abgeleiteten Kosten heranzuziehen, für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der einzubeziehende Teil der Ausgaben muss zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis stehen wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (). Aufwendungen für eine Segelyacht, die der Stpfl. nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen - aber ohne Gewinnabsicht - vermietet, unterliegen dem Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991. Wird die Segelyacht mit Gewinnabsicht vermietet, kann Repräsentationseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1991 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht v...

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