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StuB Nr. 18 vom Seite 830

Einrichtung von Ersatzflächenpools durch Landwirte

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I. Einrichtung von Ersatzflächenpools für Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen

Gebietskörperschaften und private Eingriffsverursacher sind gesetzlich verpflichtet, Ausgleichsflächen für die mit der Bebauung von Grundstücken verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu schaffen. Der Ausgleich kann an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs erfolgen; die Ausgleichsflächen müssen nicht zwingend im Eigentum des Eingriffsverursachers stehen. Land- und Forstwirte erklären sich gegenüber den Gebietskörperschaften/privaten Eingriffsverursachern damit einverstanden, dass Flächen ihres Betriebs mit Naturschutzauflagen belastet werden, die sie danach unter Wahrung und Förderung naturschutzrechtlicher Aspekte weiter bewirtschaften (Ausgleichsflächen). Als Vertragsgrundlage für die Einrichtung sog. Ersatzflächenpools zwischen dem Land- und Forstwirt und dem Ausgleichsverpflichteten dienen vielfach Pflege- und Entwicklungspläne. Diese beinhalten u. a. Angaben über den Zustand der einzelnen Flächen zu Vertragsbeginn und ein Konzept zum Erhalt und zur langfristigen Verbesserung/Intensivierung der naturgerechten Bewirtschaftung der Ausgleichsflächen.

II. Ertragst...

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