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StuB Nr. 17 vom Seite 793

Umsatzsteuer beim Forderungskauf und Forderungseinzug

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Der EuGH hat mit seinem Urteil vom  - Rs. C-305/01 entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer (Factor), der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden (Anschlusskunden) dafür eine Gebühr berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. der Art. 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie (Leistung im wirtschaftlichen Sinne) ausführt, so dass er die Eigenschaft eines Stpfl. hat und daher gem. Art. 17 der 6. EG-Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weiterhin stellt diese wirtschaftliche Tätigkeit eine Einziehung von Forderungen i. S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen. Darüber hinaus können nach Auffassung des EuGH das echte Factoring und das unechte Factoring sowohl hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Factors als auch hinsichtlich der Steuerpflicht der Factoringleistung nicht ungleich behandelt werden.

Der BFH hat sich mit Folgeurteil vom  - V R 34/99 (StuB 2003 S. 1046) dieser Rechtsauffassung angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass beim echten Factoring umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vorliegen und diese als Einzug von Forderungen i. S. von § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerpflichti...

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