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OLG Köln 29.05.1995 19 U 83/94

Gesellschaftsrecht; | Abgrenzung der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts von der stillen Gesellschaft

Eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, deren beide Gesellschafter geschäftsführungsbefugt sind, wird nicht dadurch zur stillen (Innen-) Gesellschaft, daß die Gesellschafter in Abänderung des Gesellschaftsvertrages einem von ihnen die alleinige Geschäftsführung übertragen und den anderen als stillen Gesellschafter bezeichnen, obwohl nach außen nach wie vor beide Gesellschafter für die Gesellschaft auftreten (z. B. auf Geschäftsbriefbögen). Die Auseinandersetzung der Gesellschaft nach ihrer Auflösung ist auch dann Sache aller Gesellschafter als Geschäftsführer, wenn die Geschäftsführung vorher abweichend geregelt war, es sei denn, die Gesellschafter haben - ausdrücklich oder konkludent - etwas anderes bestimmt. Ein nichtkaufmännischer Handwerksbetrieb kann nicht Gegenstand einer stillen Ge...

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