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StuB Nr. 16 vom Seite 741

Änderung der Rechtsprechung: GbR beteiligtenfähig und klagebefugt!

RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Michael von Schubert, beide Bonn

Seit einem viel beachteten ist eine Außen-GbR im zivilprozessualen Verfahren parteifähig (BGHZ 146 S. 341 zu § 50 Abs. 1 ZPO). Das war sie im finanzgerichtlichen Verfahren bislang nicht. Der BFH hat nun jedoch in Änderung seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung der GbR auch im finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligtenfähigkeit zugesprochen (Urteil vom  - IX R 83/00, StuB 2004 S. 746).

Bereits das FG ist davon ausgegangen, dass die GbR als Klägerin beteiligtenfähig und klagebefugt war. Dem hat sich der BFH angeschlossen. Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass die Beteiligtenfähigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren, anders als in anderen Verfahrensordnungen, gesetzlich nicht geregelt sei. Nach der Rechtsprechung des BFH setze die Fähigkeit, Beteiligter i. S. des § 57 FGO zu sein, eine, wenn auch begrenzte, Rechtsfähigkeit auf dem steuerrechtlichen Gebiet voraus, das Gegenstand des Rechtsstreits ist. Eine Personengesellschaft sei für die ESt oder KSt insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. Solche Merkmale seien insbesondere ...

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