Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 16 vom Seite 760

Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG)

()

Zur Anwendung des § 8a KStG auf offene Fälle haben die Referatsleiter des Bundes und der Länder Nachfolgendes beschlossen:

1. EU-Fälle

§ 8a KStG findet in allen nicht festgesetzten oder nicht bestandskräftigen Fällen grundsätzlich keineAnwendung mehr, wenn der Anteilseigner i. S. des § 8a Abs. 3 KStG von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 EG geschützt ist. Bis auf weiteres ist daher § 8a KStG nicht mehr anzuwenden, wenn der zuvor bezeichnete Anteilseigner

  • Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft i. S. von Art. 48 Abs. 2 EG und

  • in einem anderen Mitgliedstaat der EG ansässig ist.

Einsprüchen gegen die Annahme einer vGA sind insofern stattzugeben und anhängigen Klagen insofern abzuhelfen.

2. Nichtbesteuerte Vergütungen

§ 8a KStG findet grundsätzlich nach wie vor Anwendung, wenn die Vergütung beim inländischen Anteilseigner nicht im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird. Einschlägige Fälle sind bis auf weiteres offen zu halten.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Unternehmensteuern und Bilanzen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen