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FG Köln Urteil v. - 9 K 1884/05 EFG 2005 S. 1621 Nr. 20

Gesetze: StraBEG § 8, StraBEG § 9, ErbStG § 14 Abs 1, StraBEG § 1 Abs 1 S 1 Nr 1

Erbschaftsteuer:

Strafbefreiend erklärte Vorschenkung

Leitsatz

Strafbefreiend nacherklärte Vorschenkungen sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG als Vorerwerbe in die Ermittlung des Gesamterwerbswerts für nachfolgende, nicht in den Amnestiezeitraum fallende Erwerbe einzubeziehen. Bei der Berechnung der Steuer ist die fiktive Schenkungsteuer als Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1408 Nr. 23
EFG 2005 S. 1621 Nr. 20
INF 2005 S. 766 Nr. 20
KÖSDI 2005 S. 14899 Nr. 12
SJ 2006 S. 8 Nr. 1
OAAAB-62236

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FG Köln, Urteil v. 19.07.2005 - 9 K 1884/05

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