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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - VII 104/05 EFG 2005 S. 1816 Nr. 22

Gesetze: AO § 167, AO § 168, UStG § 6a Abs. 1, UStG § 6a Abs. 4, UStDV § 17a ff.

Einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen bei Verdacht auf Vorliegen von Karussellgeschäften

Leitsatz

Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, welche Frist für die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO oder eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 AO bei einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung noch angemessen ist. Die Entscheidungsfrist ist jedenfalls nach zwei Monaten noch nicht überschritten, wenn der aufzuklärende Sachverhalt umfangreich ist und die bisherigen Ermittlungen zu dem Ergebnis geführt haben, dass jedenfalls ein Teil der als innergemeinschaftliche Lieferungen angemeldeten Umsätze nicht in das EU-Ausland verbracht worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 7 Nr. 1
DStRE 2005 S. 1489 Nr. 24
EFG 2005 S. 1816 Nr. 22
UStB 2006 S. 7 Nr. 1
IAAAB-62212

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 21.07.2005 - VII 104/05

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