Wurde ein Steuerbescheid wiederholt geändert, so wird der zuletzt ergangene Änderungsbescheid nur dann Gegenstand des Klageverfahrens,
wenn sämtliche vorangegangenen Änderungsbescheide unter der Geltung von § 68 FGO i.d.F. 1993-2000 wirksam durch Antrag binnen
Monatsfrist zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden sind; sie sind nicht mit Inkrafttreten von § 68 FGO i.d.F. 2001
automatisch Verfahrensgegenstand geworden.
Ein unzulässiger Antrag nach § 68 FGO i.d.F. vor 2001 wirkt nicht als Rücknahme eines gleichzeitig oder vorher gegen denselben
Änderungsbescheid eingelegten Einspruchs.
Ohne einen beim FA eingelegten Einspruch hätte ein unzulässiger Antrag nach § 68 FGO a.F. als unzulässige Sprungklage angesehen
und an das FA zur Behandlung als Einspruch abgegeben werden können.
Solange keine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung über den Einspruch gegen den letzten Änderungsbescheid vorliegt,
besteht die Möglichkeit, dass durch ihn ersetzte vorangegangene Bescheide wieder in Kraft treten und damit nach Aufhebung
zwischenzeitlicher Feststellungen auch der ursprünglich mit der Klage angefochtene Bescheid; das Klageverfahren gegen diesen
ist während dieses Schwebezustands (bei fehlenden Ruhensanträgen) auszusetzen.
Während der offensichtlichen Unzulässigkeit des Klage-Weiterbetreibens durch den Antrag nach § 68 FGO erübrigt sich im Aussetzungsstadium
eine Entscheidung über die Frage einer notwendige Mitgesellschafter-Beiladung wegen Vollbeendigung der Personengesellschaft.
Fundstelle(n): OAAAB-62210
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 21.06.2005 - III 346/04
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