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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1160/04 EFG 2005 S. 1473 Nr. 18

Gesetze: KStG § 37 Abs. 2a Nr. 1GG Art. 106 Abs. 3 Satz 2GG Art. 105 Abs. 2GG Art. 76 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 14 GGArt. 3 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1

Zur Frage, ob § 37 Absatz 2a Nr. 1 KStG i.d.F. des StVergAbG verfassungsgemäß ist.

Leitsatz

Es verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Verfassungsrecht, dass § 37 Absatz 2a Nr. 1 KStG i.d.F. des StVergAbG die Verrechnung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Absatz 2 KStG für Gewinnausschüttungen, die nach dem und vor dem erfolgt sind, auf 0 Euro begrenzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStZ 2005 S. 655 Nr. 19
EFG 2005 S. 1473 Nr. 18
KÖSDI 2005 S. 14886 Nr. 12
DAAAB-62205

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.05.2005 - 4 K 1160/04

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