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StuB Nr. 15 vom Seite 683

Auswirkungen des BFH-Urteils auf die Veranlagungszeiträume ab 2005

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen ab dem VZ 2005 neu geregelt. Es wird nunmehr zwischen Versorgungsaufwendungen, die

  • der Basisversorgung zuzurechnen sind und

  • den sonstigen Versorgungsaufwendungen unterschieden.

Sonstige Versorgungsaufwendungen sind maximal bis zu einer Höhe von 2 400 € bzw. 1 500 € (vgl. § 10 Abs. 4 EStG) abziehbar. Es sind Fälle denkbar, in denen der Sonderausgabenabzug von Versorgungsaufwendungen nach der Rechtssystematik des VZ 2004 günstiger als nach der Rechtssystematik ab dem VZ 2005 ist. Klassisches Beispiel können beispielsweise Gesellschafter-Geschäftsführer sein, die ihre private Altersvorsorge durch Zahlungen in eine Lebensversicherung erbringen. Lebensversicherungsbeiträge stellen sonstige Versorgungsaufwendungen dar, die nur in einer sehr geringen Höhe abziehbar sind und deren Höchstbetrag bereits durch Krankenversicherungszahlungen ausgeschöpft ist.

Über die Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG wird die Berechnung der Vorsorgeaufwendungen von Amts wegen auch nach der bis zum VZ 2004 geltenden Berechnungsweise durchgeführt. Der jeweils höhere Wert kommt steuerlich zum Ansatz. Diese Übergangsregelung gilt für die Jahre 2005 bis 2019. Durch...

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