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StuB Nr. 15 vom Seite 708

Rückstellungen für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre

(/S 2176 - 77 - StO 221)

Nach den Urteilen des (BStBl 2003 II S. 279 = StuB 2002 S. 967) und I R 71/00 (BFH/NV 2002 S. 1288 = StuB 2002 S. 865) ist für die Verpflichtung, Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfe zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden. Bei den Klägern handelte es sich um ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme begründet der BFH mit der Lebenserfahrung, wonach beihilfeberechtigte Pensionäre im Laufe ihres Ruhestands zugesagte Beihilfeleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen. Die Verpflichtung, Beihilfe zu leisten, findet nach Auffassung des BFH ihren wesentlichen Bezugspunkt bereits im erfüllten Arbeitsverhältnis. Die o. a. Entscheidungen des BFH sind nach bundeseinheitlicher Verwaltungsauffassung auf alle noch offenen vergleichbaren Fälle anzuwenden.

Wurde allerdings die Rückstellung für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall während der Zeit ihres Ruhestands bisher nicht gebildet, darf sie erstmals in der ersten nach Veröffentlichung des Urteils vom  - I R 71/00 (StuB 2002 S. 865) aufzustellenden Bilanz gebildet werd...BStBl 1993 II S. 392

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