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StuB Nr. 14 vom Seite 657

Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Vereinbarung einer Gewinntantieme

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1. Hinweis auf aktuelle Rechtslage

Der BFH hat in seinen Entscheidungen vom  - I R 46/01 (BStBl 2004 II S. 132 = StuB 2003 S. 857) und vom  - I R 24/02 (BStBl 2004 II S. 136 = StuB 2003 S. 949) zur Angemessenheit der Gesamtausstattung bei Vereinbarung einer Gewinntantieme sowie zum Verhältnis der Gewinntantieme zu den Festbestandteilen der Geschäftsführerbezüge Stellung genommen. Er spricht sich in seinen Entscheidungen für eine generelle Einzelfallbetrachtung aus und widerspricht teilweise den in den (BStBl I S. 219 = StuB 2002S. 658S. 200, Anerkennung von Gewinntantiemen) und vom (BStBl I S. 972 = StuB 2002 S. 1072, Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers) enthaltenen Grundaussagen.

2. Übereinstimmung zwischen Verwaltungsregelung und jüngerer Rechtsprechung

Eine Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsregelungen und der jüngeren Rechtsprechung besteht noch insoweit fort, als:

  • Die vom BFH aufgestellte 50 v. H.-Obergrenze fortbesteht (vgl. BFH in BStBl 1995 II S. 549). Hiernach ist eine vGA regelmäßig dann anzunehmen, wenn die vereinbarte und gezahlte Tantieme sich auf mehr als 50 v. H. des handelsrechtlichen Jahresüberschusses der Kapitalgesellschaft vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern (KSt,...

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