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StuB Nr. 14 vom Seite 654

Nutzung betrieblicher Kfz zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten

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In Rn. 1 des (BStBl I S. 148 = StuB 2002 S. 186) ist geregelt, dass die 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lkw sind, nicht anzuwenden ist. Nach der Entscheidung des (BStBl II S. 744) ist ein sog. Kombinationskraftwagen (einschließlich entsprechender Geländewagen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t kraftfahrzeugsteuerrechtlich kein hubraumbesteuerter Pkw mehr, sondern stets als „anderes” Fahrzeug zu behandeln.

Als andere Fahrzeuge gelten nach dem KraftStG alle Fahrzeuge, außer Krafträder und Personenkraftwagen (§ 8 KraftStG). Die Schlussfolgerung ist, dass die in Rn. 1 genannten Zugmaschinen und Lkw nur einen Teil der Fahrzeuge darstellen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich dieser Vorschrift zugeordnet werden. Kombinationsfahrzeuge sind danach nicht automatisch Zugmaschinen oder Lkw. So kann z. B. ein handelsüblicher Geländewagen (sog. Offroader mit fünf Sitzplätzen) zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlich als anderes Fahrzeug eingestuft werden. Unter Hinweis auf das wird zuweilen die Auffassung vertreten, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG komme dann nicht zur Anwendung, weil die kraftfahr...BStBl II S. 472

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