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StuB Nr. 14 vom Seite 653

Ersatz von USt im Falle wirtschaftlichen Totalschadens eines Kfz

von RA/FAStR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Der ) hat im Hinblick auf § 249 BGB entschieden, dass im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kfz der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von USt nur hat, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder – ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung – sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich USt angefallen ist. Der BGH stellt dabei darauf ab, dass sich Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB bestimmen. Das schadenersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der geschädigten Sache; es besteht vielmehr in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden – hypothetischen – Lage entspricht. Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Kfz i. d. R. auch dadurch erreicht werden, dass der Geschädigte ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug erwirbt (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 143 S. 189, 193). Gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der zu leistende Geldbetrag bei der Beschädigung einer Sache die USt nur dann mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies bedeu...

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