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StuB Nr. 14 vom Seite 667

Anzeigepflicht bei Auslandsbeziehungen gem. § 138 Abs. 2 und 3 AO

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I. Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 AO

Nach § 138 Abs. 2 AO haben Stpfl. mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen FA nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck das Folgende anzuzeigen:

  1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

  2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;

  3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. des § 2 Nr. 1 KStG, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens zehn v. H. oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 v. H. am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 € beträgt.

Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten aller Beteiligungen sind die Anschaffungskosten von früher erworbenen Beteiligungen einzubeziehen. Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach Vordruck BfF 2 abzugeben (§ 138 Abs. 3 AO). Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Stpfl. davon abweichend einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereignisse eines Kalendermonats gesammelt anzeigt.

II. Beachten de...

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