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StuB Nr. 14 vom Seite 662

Besteuerung von EU-Bürgern in Deutschland – Betriebsausgabenabzug, Tarifvorschriften und Grundfreibetrag

– Dr. Markus Maier-Frischmuth, Friedrichshafen –

Der EuGH hat mit einem Urteil vom in der Rechtssache C-234/01 entschieden, dass

  1. den Art. 49 EGV und Art. 50 EGV zur Dienstleistungsfreiheit eine nationale Regelung entgegensteht, nach der i. d. R. bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte ohne Abzug der Betriebsausgaben besteuert werden, während bei Gebietsansässigen eine Nettoeinkunftsbesteuerung vorgesehen ist, und

  2. die Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regel nicht entgegensteht, nach der Einkünfte von Gebietsfremden einer definitiven einheitlichen Abzugsbesteuerung i. H. von 25 % unterliegen, während die Einkünfte Gebietsansässiger nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Abgeltungssteuersatz von 25 % nicht höher ist als der Steuersatz, der sich aus der Anwendung des progressiven Tarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags i. H. des Grundfreibetrags ergeben würde.

Im entschiedenen Sachverhalt erzielte ein beschränkt steuerpflichtiger, holländischer Musiker Einkünfte i. S. des § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG i. H. von 6 007,55 DM. Diese Einkünfte aus künstlerischer, sportlicher, artistischer oder ähnlicher Darbietung unterlagen in Deutschland einem Steuerabzug von 25 % der Einnahmen (1 501,89 DM...

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