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StuB Nr. 13 vom Seite 654

Keine wesentliche Beteiligung durch rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 10 v. H. ab dem VZ 1999

– Anmerkungen zum

von Dipl.-Finw. Dieter Grützner, Münster
Die Kernthesen:
  • Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass nach § 17 EStG immer dann zu verfahren ist, wenn der Veräußerer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Veräußerung die dafür erforderliche Mindestbeteiligung gehalten hat.

  • Es bestehen ernsthafte Zweifel, ob es gerechtfertigt ist, einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG auch dann zu besteuern, wenn die für die Anwendung dieser Vorschrift maßgebende Mindestbeteiligung zwar für den Zeitpunkt der Veräußerung vorliegt, nach der für den Zeitpunkt des Erwerbs maßgebenden Fassung des § 17 EStG jedoch nicht erreicht wurde.

  • Es sollte sichergestellt werden, dass entsprechende Steuerbescheide nicht rechtskräftig werden.

I. Vorbemerkungen

Die Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft führt unter den Voraussetzungen des § 17 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Veräußerer an der Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor einer Anteilsveräußerung eine Mindestbeteiligung gehalten hat. Ursprünglich war eine Mindestbeteiligung von mehr als 25 v. H. erforderlich. Diese Grenze wurde mit Wirkung ab auf mindestens 10 v. H., mit Wirkung ab weiter auf mindeste...

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Keine wesentliche Beteiligung durch rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 10 v. H. ab dem VZ 1999

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