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StuB Nr. 12 vom Seite 568

Tätigkeit der EDV-Berater

(OFD Koblenz, Info ESt Nr. 016/04 vom 20. 2. 2004 - S 2246 A)

Die Beurteilung der Tätigkeit eines EDV-Beraters als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ist häufig umstritten. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom , BStBl 1990 II S. 337; vom , BStBl 1993 II S. 324) für die Beurteilung, ob ein EDV-Berater, der Software entwickelt, gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt, maßgebend, ob dieser System- oder Anwendersoftware entwickelt. Demzufolge ist

  • bei der hauptsächlichen Entwicklung von Systemsoftware eine freiberufliche (ingenieurähnliche) und

  • bei der Entwicklung von Anwendersoftware eine gewerbliche Tätigkeit

anzunehmen. In der Zwischenzeit sind Urteile einzelner Finanzgerichte ergangen, die diese strikte Trennung in Frage stellen und sie als nicht mehr dem Stand der Informationstechnologie entsprechend ansehen, so dass sich in Zukunft auch seitens des BFH eine geänderte Rechtsauffassung ergeben könnte. Bei entsprechenden Abgrenzungsfragen an der bisherigen Verwaltungspraxis ist bis auf weiteres festzuhalten und wie folgt zu verfahren:

  • Stpfl., die als selbständige EDV-Berater lediglich Computer-Anwendungsprogramme entwickeln, üben nach derzeitiger Verwaltungsauffassung keinen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Auch ein Dipl....

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