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StuB Nr. 11 vom Seite 506

Prämienzahlungen zur Rückdeckungsversicherung grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung

– Anmerkungen zum  –

RA/FAStR/StB Dr. Andreas Rohde und StB Dr. Lutz Engelsing, beide Bonn
Die Kernthesen:
  • Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Pensionszusage und Rückdeckungsversicherung zwei getrennte Geschäftsvorfälle; sie sind zivilrechtlich voneinander unabhängig und es gibt keinerlei Veranlassung, von dieser Betrachtungsweise aus steuerlichen Gründen abzuweichen.

  • Aufgrund des Vorliegens von zwei getrennten Geschäftsvorfällen sind die Voraussetzungen einer vGA separat im Hinblick auf den Abschluss der Rückdeckungsversicherung zu prüfen.

  • Dies gilt unabhängig davon, ob die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen ganz oder teilweise als vGA qualifiziert worden sind.

I. Vorbemerkungen

Die Anerkennung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer setzt voraus, dass zum einen die Tatbestandsmerkmale des § 6a EStG erfüllt sind, d. h. es bedarf einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung und einer klaren und eindeutigen im Voraus gegebenen schriftlichen Zusage. Zum anderen muss die Zusage betrieblich veranlasst sein; sie muss insofern ernsthaft, erdienbar, finanzierbar und angemessen sein (vgl. Abschn. 32 Abs. 1 Satz 3 KStR). Vor dem Hintergrund, dass das Unternehmen durch die Pensionszusage erhebliche finanzielle Risiken eingeht, wenn z. B. die tatsächliche Lebenszeit die zugrunde geleg...

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Prämienzahlungen zur Rückdeckungsversicherung grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung

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