BFH Beschluss v. - IX B 14/05

Begründung des Urteils durch Bezugnahme auf eine andere Entscheidung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Unrecht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Urteil des Finanzgerichts sei gemäß § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, weil der darin in Bezug genommene Abdruck der Entscheidung 10 K 6991/03 nicht beigefügt gewesen sei. Hierin liegt kein Verfahrensverstoß, weil das Urteil im Verfahren 10 K 6991/03 am gleichen Tag zwischen den gleichen Beteiligten ergangen und den Klägern gleichzeitig mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zugestellt worden ist (z.B. , BFH/NV 1988, 425; , BFH/NV 2003, 604). Auch die darüber hinaus pauschal gerügten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO) liegen —wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt— nicht vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2031 Nr. 11
OAAAB-61264