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FG München Beschluss v. - 6 V 1706/05 EFG 2005 S. 1586 Nr. 20

Gesetze: AO § 233a Abs. 1 S. 1, AO § 233a Abs. 2a, AO § 233a Abs. 3, AO § 233a Abs. 7, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, EStG § 10d

Keine Verzinsung nach § 233 a AO bei Steuerfestsetzung auf 0 EUR/DM

Verzinsung nach § 233 a AO bei Steuerfestsetzung auf 0 EUR/DM

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Vollverzinsung (§ 233 a AO betr. Körperschaftsteuer 2000)

Leitsatz

Ist die Steuer auf 0 EUR/DM festgesetzt worden und ergeht ein Änderungsbescheid, in dem sich aufgrund der nachgereichten Steuererklärung zwar grundsätzlich eine Steuer ergeben würde, der aber aufgrund eines Verlustrücktrags aus dem Folgejahr ebenfalls zu einer Steuerfestsetzung auf 0 EUR/DM führt, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass es mangels eines Unterschiedsbetrags nach § 233a Abs. 3 AO nicht zu einer Verzinsung kommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1586 Nr. 20
FAAAB-61199

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FG München, Beschluss v. 28.07.2005 - 6 V 1706/05

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