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FG München Urteil v. - 4 K 3290/03 EFG 2006 S. 59 Nr. 1

Gesetze: ErbStG § 21ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3ErbStG § 10 Abs. 8BewG § 121 Spanisches ErbStG Art. 37 Codigo Civil Art. 10 Nr. 5

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG

Erbschaftsteuer

Leitsatz

Die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer, die im Gegensatz zum Inlandsvermögensbegriff des § 121 BewG auch Bankguthaben von Ausländern in Spanien umfasst, auf die deutsche ErbSt ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ausgeschlossen. Eine Erstattung der deutschen ErbSt kommt ohnehin nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen EU-Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBV-Kurznachricht Nr. 12/2005 S. 8
DStRE 2006 S. 850 Nr. 14
EFG 2006 S. 59 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 3/2006 S. 102
BAAAB-61196

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FG München, Urteil v. 06.07.2005 - 4 K 3290/03

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