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StuB Nr. 10 vom Seite 470

Aufteilung der Kosten des gemischt genutzten Personalcomputers

von RA/FAStR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Bislang wurde die Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG als Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen verstanden, die sowohl beruflich (betrieblich) als auch durch die Lebensführung verursacht sind (sog. gemischte Aufwendungen), mit der Folge, dass auch der Teil der Aufwendungen nicht abzugsfähig ist, der beruflich veranlasst war (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, § 12 Rn. 11). Mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot sollte verhindert werden, dass Stpfl. durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Stpfl. gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssen (vgl. BStBl 1971 II S. 17, Schreibmaschine und Tonband eines Gerichtsassessors).

Mit dieser in der Literatur immer wieder angegriffenen Auffassung bricht der , StuB 2004 S. 423) nun und führt aus, dass die Kosten eines gemischt genutzten PC aufzuteilen seien. Einer solchen Aufteilung stehe § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen. Wird ein zur privaten Lebensführung des Stpf...

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