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BFH 27.04.2005 I R 112/04, NWB direkt 37/2005 S. 3

Beruflich bedingter Auslandsaufenthalt

Bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten spricht eine Vermutung für die Aufgabe des bisherigen inländischen gewöhnlichen Aufenthalts; bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr kann ein Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nur ausnahmsweise angenommen werden. Allerdings wird ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland durch einen Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr nicht in jedem Fall beendet. Vielmehr kann er fortbestehen, wenn der Steuerpflichtige in verhältnismäßig kurzen Abständen immer wieder ins Inland zurückkehrt, weil er sich hier „zu Hause” fühlt. Das setzt voraus, dass die Abwesenheit nicht zu einer wesentlichen Lockerung des Bandes zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Inland geführt hat. Jedoch sind weder persönliche...

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