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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 201/02

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 3b

Dem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gewährte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind verdeckte Gewinnausschüttungen

Leitsatz

  1. Die Vereinbarung einer gesonderten Vergütung von Überstunden in den Anstellungsverträgen von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers; Überstundenvergütungen führen daher zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

  2. Die für Überstundenvergütungen entwickelten Grundsätze gelten auch für steuerfrei gewährte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn von der Interessenlage der GmbH einerseits und des Gesellschafter-Geschäftsführers andererseits bestehen keine inhaltlichen Unterschiede danach, ob eine Zulage für Überstunden oder Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-60720

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.03.2004 - 6 K 201/02

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