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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 244/03

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 3 Abs. 12 Satz 2, UStG § 10 Abs. 2 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

1%-Methode im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab für die Aufteilung der privaten und unternehmerischen Nutzung eines Fahrzeugs

Leitsatz

  1. Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann im Einzelfall nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen sein, dass betriebliche Kfz auch privat genutzt werden. Das gilt auch dann, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, das Verbot aber weder durch die Führung von Fahrtenbüchern noch anderweitig vom Arbeitgeber überwacht wird.

  2. Bei der Nutzungsüberlassung von Firmenfahrzeugen zu privaten Zwecken handelt es sich um tauschähnliche Umsätze i.S. von § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG. Bemessungsgrundlage dieser Umsätze ist der Wert der nicht durch den Lohn abgegoltenen Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Dieser Wert kann anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung der Fahrzeuge geschätzt werden.

  3. Der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1%-Regelung) ist für das Umsatzsteuerrecht grds. kein geeigneter Maßstab, die Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Denn der Entnahmewert geht vom Listenpreis des Fahrzeugs aus und berücksichtigt weder die tatsächlich auf den Betrieb des Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die konkreten Nutzungsverhältnisse im Einzelfall.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1156 Nr. 19
INF 2005 S. 732 Nr. 19
StBW 2005 S. 1 Nr. 16
WAAAB-60716

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.05.2005 - 5 K 244/03

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