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FG Münster Urteil v. - 1 K 5607/03 E

Gesetze: FGO § 102, AO § 227

Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung

Ablehnung eines Erlaßantrags, Ermessensausübung

Leitsatz

1. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen können im Erlaßverfahren nur dann überprüft werden, wenn es dem Steuerpflichtigen unmöglich oder unzumutbar war, sich rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die Steuerfestsetzung zu wehren. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung und in die Verfassungsmäßigkeit der zu Grunde liegenden Regelung führt nicht zu mangelnder Zumutbarkeit der Rechtsbehelfseinlegung.

2. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bleibt die Vorschrift anwendbares Recht. Vor diesem Zeitpunkt kommt ein Erlaß der auf derartige Spekulationsgeschäfte entfallenden Steuer nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
PAAAB-60701

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FG Münster, Urteil v. 08.06.2005 - 1 K 5607/03 E

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