BMF - IV B 2 - S 2145 - 16/05A

Häusliches Arbeitszimmer und objektbezogene Abzugsbegrenzung;

Bezug:

Zu der Frage, ob die nun objektbezogene Auslegung der Abzugsbeschränkung für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dazu führt, dass ein Steuerpflichtiger, der für verschiedene Tätigkeiten mehrere Räume als häusliches Arbeitszimmer nutzt, den Höchstbetrag mehrfach abziehen kann, hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Bei der Bezeichnung „häusliches Arbeitszimmer” handelt es sich um einen abstrakten Begriff, der auch mehrere Räume umfassen kann (so auch Rdnr. 7 Abs. 2 vorletzter Satz des (BStBl 2004 I S. 143) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das (BStBl 2004 I S. 861)). Dass diese ggf. für unterschiedliche Einkunftsarten genutzt werden, führt nicht dazu, dass der Höchstbetrag von 1.250 € jeweils pro als Arbeitszimmer genutztem Raum abgezogen werden kann (keine Vervielfachung des Höchstbetrages, vgl. Rdnr. 16 des o.g. BMF-Schreibens.

Das gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger mehrere Räume als häusliches Arbeitzimmer für unterschiedliche Tätigkeiten nutzt.

BMF v. - IV B 2 - S 2145 - 16/05A

Fundstelle(n):
QAAAB-60595