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NWB direkt Nr. 36 vom Seite 11

Gegenleistung bei Grundstückskaufvertrag

Kaufpreis und Entschädigungszahlungen gehören dazu

Sabine Gregier

§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GrEStG bestimmt, dass im Fall der Enteignung eines Grundstücks, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung gehört; dies gilt auch dann, wenn das Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird. In der Entscheidung v. - II R 6/04 hatte sich der BFH mit der Frage zu beschäftigen, welche im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Teilgrundstücks zur Vermeidung der Enteignung geleisteten Zahlungen des Erwerbers in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten darüber, ob eine Entschädigung, die für die freiwillige Veräußerung eines Teils eines Betriebsgrundstücks zur Vermeidung einer Enteignung vereinbart worden ist, auch insoweit eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung darstellt, als damit die gewerblichen Folgen für den Veräußerer in Form einer Betriebseinschränkung bzw. einer teilweisen Betriebsverlagerung ausgeglichen werden sollten.

Begriff der Gegenleistung

Nach Ansicht des BFH gelte als Gegenleistung bei einem Grundstücksverkauf der Kau...

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