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BGH 17.06.2005 V ZR 220/04, NWB 36/2005 S. 291

Kapitalanlage | Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten rechtfertigt – wovon dann auszugehen ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung – kann nicht allein deshalb verneint werden, weil mehrere Hundert Erwerber im Rahmen eines Steuersparmodells denselben oder einen annähernd gleichen Preis für ihre Immobilie bezahlt haben ().

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