Erneute Überprüfung der Einkommensgrenzen bei Folgeobjekt und zum Umfang der Änderungsbefugnis
Leitsatz
1) Die Einkommensgrenzen sind bei Förderung eines Folgeobjekts i.S. des § 7 EigZulG erneut zu überpüfen.
2) Die erneute Überprüfung ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
3) Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nachträgliches Bekanntwerden" im Rahmen des § 11 Abs. 4 EigZulG kann nicht auf
die Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden. Dieses Tatbestandsmerkmal umfasst vielmehr sämtliche Umstände,
die - zu welchem Zeitpunkt sie auch eintreten oder wirksam werden - die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte für das Erst-
und Vorjahr beeinflussen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1265 Nr. 21 EFG 2005 S. 1522 Nr. 19 UAAAB-60212
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