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Anwendung der Dreimonatsfrist nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR bei Einsatzwechseltätigkeit
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Der (StuB 2004 S. 986) entschieden, dass die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 und Nr. 5 Satz 5 EStG anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR). Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dieses Urteil aus Vertrauensschutzgründen allgemein erst für nach dem beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Regelung in Nr. 3 „Einsatzwechseltätigkeit” des (BStBl I S. 582 = StuB 2004 S. 702), wonach nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Abwesenheitszeit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend ist. Für den Zeitraum bis zum ist nicht zu beanstanden, wenn bei einer längerfristigen vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte weiterhin nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR verfahren wird.
▶Hinweis: Vgl. dazu jüngst den Beitrag von Seifert, StuB 2005 S. 356.