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StuB Nr. 9 vom Seite 381

Auswirkungen einer Abkehr von der Going Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss

– Vorstellung und kritische Würdigung des IDW ERS HFA 17 –

von Dipl.-Finw., Dipl.-Kfm. WP/StB Ralf Berger, Düsseldorf
Die Kernfragen:
  • Wie sind die Vermögensgegenstände und Schulden bei Abkehr von der Going Concern-Prämisse dem Ansatz nach zu bilanzieren?

  • Nach welchen Kriterien erfolgt die Bewertung?

  • Wie ist der IDW ERS HFA 17 insgesamt zu würdigen?

I. Einleitung

Bei der Bewertung der im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen (Going Concern-Prämisse), sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Die Going Concern-Prämisse gilt darüber hinaus auch für den Ansatz und Ausweis sowie für die Angaben im Anhang (vgl. IDW ERS HFA 17, Tz. 1). Als tatsächliche Gegebenheiten, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können, sind vorwiegend wirtschaftliche Schwierigkeiten denkbar, wenn sie voraussichtlich zu einer Einstellung der Geschäftstätigkeit oder zur Veräußerung des Unternehmensvermögens außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit führen werden. Rechtliche Gegebenheiten kommen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Vorliegen eines Liquidations- oder Abwicklungsbeschlusses sowie bei Anwendung gesetzlicher und gesellschaftsvertraglich...

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