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Anzeigepflichten überbetrieblicher Unterstützungskassen (§ 33 Abs. 3 ErbStG)
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Es ist gefragt worden, ob überbetriebliche (Gruppen-)Unterstützungskassen und Pensionsfonds anzeigepflichtig nach § 33 Abs. 3 ErbStG i. V. mit § 3 Abs. 1 ErbStDV sind, bevor sie Renten an Hinterbliebene des Erblassers auszahlen. Solche Einrichtungen gehören nicht zu den Versicherungsunternehmen, weil sie kein Versicherungsgeschäft auf versicherungsrechtlicher Basis ausüben und deshalb nicht der Aufsicht durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungen unterliegen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG). Nach Auffassung der ErbSt-Referatsleiter fehlt daher gegenwärtig eine Rechtsgrundlage für eine Anzeigepflicht.