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StuB Nr. 9 vom Seite 424

Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG und § 9 Nr. 7 GewStG – gewerbesteuerliches Schachtelprivileg

( B/3 - 2 - 30 - G 1425)

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden nach § 9 Nr. 2a GewStG Gewinne aus Anteilen an bestimmten inländischen Körperschaften beim Empfänger gekürzt (nationales Schachtelprivileg). Voraussetzung ist, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG) angesetzt worden sind. Durch § 9 Nr. 7 GewStG wird eine weitgehende Gleichstellung der ausländischen mit den inländischen Schachtelbeteiligungen erreicht.

In Abschn. 61 Abs. 1 Satz 1 und Abschn. 65 Abs. 4 Satz 1 GewStR wird die Auffassung vertreten, dass sowohl beim nationalen Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) als auch beim internationalen Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 GewStG) die Voraussetzung der Mindestbeteiligung ausschließlich durch eine unmittelbare Beteiligung am Grund- oder Stammkapital erfüllt werden kann. Der (BStBl 2001 II S. 685 = StuB 2000 S. 1275) entschieden, dass Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft auch dann unter das internationale Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG fallen, wenn das inländische Unternehmen nur mittelbar beteiligt ist. Für die Inanspruchnahme der Kürzung genügt demnach jedwede Form der Beteiligung, also unmittelbar und/ode...

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