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StuB Nr. 9 vom Seite 445

Zweifelsfragen zum Verlustausgleichsvolumen nach § 15a Abs. 1 EStG

( - St II 21)

Einzelheiten zur Anwendung des § 15a EStG ergeben sich aus R 138d EStR 1999 sowie H 138d EStH 2000. Darüber hinaus wurden folgende Zweifelsfragen bereits entschieden:

I. Einlagen in den Jahren vor und nach der Einlagenleistung

Der Fall, dass Einlagen nachträglich erhöht werden, ist im Wortlaut des § 15a EStG nicht geregelt. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich (s. BT-Drucks. 8/4157 S. 3) darauf verzichtet, eine zu § 15a Abs. 3 EStG analoge Regelung für den umgekehrten Sachverhalt zu schaffen. Daher scheidet auch eine analoge Anwendung des § 15a Abs. 3 EStG auf Fälle der Einlagenerhöhung aus, da sie in Widerspruch zu dem erklärten Willen des Gesetzgebers stünde. Das bedeutet, dass Einlagen des Kommanditisten nicht dazu führen dürfen, dass ein für einen früheren Zeitraum festgestellter verrechenbarer Verlust dieses Gesellschafters ausgleichsfähig wird.

Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist jedoch der Stand der Kapitalkonten am Schluss des Wirtschaftsjahrs der Verlustentstehung und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu vergleichen. Entscheidend dabei ist, ob der Negativsaldo des Kapitalkontos im Vergleich der Stichtage weiter angestiegen bzw. ein Negativsaldo entstanden ist oder nicht. Daraus folgt, dass bis zur Höhe der Einlage ein im Einlagejahr entstehender Verl...BStBl 1996 II S. 226

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