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StuB Nr. 8 vom Seite 349

Handlungsempfehlungen zur Erbauseinandersetzung beim Tod eines Einzelunternehmers

von StOAR Hans Walter Schoor, Kemmenau

Im Erbrecht gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). In der überwiegenden Zahl ist nicht nur ein Erbe, sondern eine Mehrheit von Erben berufen. Treten mehrere Erben die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an, geht der gesamte Nachlass ungeteilt auf die Gemeinschaft der Erben über; er wird gemeinschaftliches Eigentum, sog. Gesamthandseigentum, der Erbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1 BGB).

Die Erbengemeinschaft wird durch Erbauseinandersetzung aufgehoben (§ 2042 Abs. 1 BGB). Die Erbauseinandersetzung kann sich auch auf einzelne Nachlassgegenstände, z. B. einen Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Praxis, beschränken (gegenständliche Teilauseinandersetzung). Durch die Erbauseinandersetzung erhält jeder Miterbe Alleineigentum an den ihm zugewiesenen Nachlassgegenständen. Erbfall und Erbauseinandersetzung sind zivilrechtlich zwei selbständige, voneinander getrennte Rechtsvorgänge. Verlangt keiner der Miterben die Auseinandersetzung oder schließen die Miterben diese vertraglich aus, kann die Erbengemeinschaft ohne zeitliche Begrenzung fortgesetzt werden. Das gilt auch, wenn der Nachlass aus e...

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