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StuB Nr. 8 vom Seite 403

Zufluss von Einnahmen i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG

– StB/RA Franz Lindner, Rödl & Partner, Nürnberg –

Im Rahmen des Urteils vom  - VIII R 15/01 (StuB 2002 S. 141) hat der BFH ausführlich Stellung zu der Frage genommen, wann Einnahmen i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ohne tatsächliche Auszahlung als zugeflossen gelten. Dabei zitiert der VIII. Senat die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach Einnahmen als i. S. von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen gelten, sobald der Stpfl. über sie wirtschaftlich verfügen kann. Bei Geldbeträgen ist dies regelmäßig der Fall, wenn

  • diese bar ausgezahlt werden oder

  • einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden oder

  • die Hingabe eines (gedeckten) Schecks erfolgt oder

  • durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt wird, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll (Schuldumwandlung oder „Novation”); eine solche Novation ist einkommensteuerlich so zu werten, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrunds dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (Wiederabfluss des Geldbetrags beim Gläubiger).

Daneben kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichtete...

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