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StuB Nr. 7 vom Seite 329

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Geburtstagsempfang seines Arbeitnehmers

( II 3b)

Zur Anwendung der Neuregelung in R 70 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2004 wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder folgende Auffassung vertreten: Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung, aber keine Betriebsveranstaltung i. S. der R 72 LStR) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt (, BStBl II S. 724 = StuB 2003 S. 324). Dieser Grundsatz gilt sowohl für Veranstaltungen (Empfänge) privater als auch öffentlicher Arbeitgeber.

1. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers sind sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn dieses Arbeitnehmers zuzurechnen.

2. Bei einem Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers (z. B. Vollendung des 50., 60. oder 65. Lebensjahrs) sind die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arb...

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