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StuB Nr. 7 vom Seite 328

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge – Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a EStG

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Die steuerliche Förderung des in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 4 EStG genannten Personenkreises setzt u. a. die Abgabe einer Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG voraus. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn die Einverständniserklärungen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. mit § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG für die Beitragsjahre 2002 und 2003 spätestens bis zum und für das Beitragsjahr 2004 spätestens bis zum gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben werden. Die zuständigen Stellen haben die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG zeitnah nach Vorlage der Einverständniserklärung an die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG).

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